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Allgemeine Geschäftsbedinungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Büro Hünnerkopf Design-Kommunikation, Inhaber: Heiko Hünnerkopf (Grafik-Designer) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.0 Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Verletzt der Auftraggeber unser Urheberrecht, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des zugrundeliegenden Vertragswertes zu bezahlen. Die Geltendmachung eines daneben bestehenden weiteren Schadens behalten wir uns vor.

1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die über den vereinbarten Nutzungsrahmen hinaus geht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des zugrundeliegenden Vertragswertes zu bezahlen.

1.5 Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2.0 Honorar

2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Grafik-Designer:

  • das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
  • das Werkzeichnungshonorar.

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer ein Abschlagshonorar.

2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des AGD (Allianz deutscher Designer).

2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Enwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie bergründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind Nettobeträge und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7 Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass wir diesen Grund zu vertreten haben, steht uns das vertraglich vereinbarte Honorar unter Abzug evtl. ersparter Leistungen und Aufwendungen zu. Dieser Abzug wird mit 20 % auf das Gesamthonorar abzüglich bereits abgerechneter Leistungen pauschaliert. Den Parteien steht es frei, einen geringeren oder höheren Abzugsbetrag nachzuweisen und geltend zu machen. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund den wir zu vertreten haben, so steht uns das vereinbarte Honorar für den bis dahin erbrachten Anteil an der Vertragleistung zu.

3.0 Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4.0 Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafik-Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

5.0 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

5.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Die Produktionsüberwachung durch den Grafik-Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Grafik-Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber/Verwerter dem Grafik-Designer fünf einwandfreie ungefaltete Belege untentgeltlich.
Der Grafik-Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

6.0 Haftung

6.1 Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

6.2 Der Grafik-Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

6.3 Sofern der Grafik-Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Grafik-Designers. Der Grafik-Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber/Verwerter übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

6.5 Für die vom Auftraggeber/Verwerter freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Grafik-Designers.

6.6 Wir haften nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Vertragsleistung, soweit dies nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruht. Wir übernehmen ebenfalls keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit zur Recherche auf eigene Kosten. Eine unterlassene oder mangelhafte Recherche geht mit dem Auftraggeber heim.

6.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafik-Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

7.0 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

7.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber/Verwerter während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Grafik-Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

7.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber/Verwerter zu vertreten hat, so kann der Grafik-Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

7.3 Der Auftraggeber/Verwerter versichert, daß er zur Verwendung aller dem Grafik-Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafik-Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8.0 Schlußbestimmungen

8.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.

9.0 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

9.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

 

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